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Datenschutz: Praxismanagement

Worauf Sie als Praxisinhaber achten müssen

THP 2 18 final Page46 Image1Spätestens seit dem Abhörskandal um die NSA und der Datenspeicherung auf Sozialen-Medien-Plattformen sind die Themen „Datenschutz“ und „Datensicherheit“ in aller Munde. Allzu leicht sind persönliche Daten und Informationen über eine Person ermittelbar. Während sich früher Softwarespezialisten in Datenbanken hacken mussten, um an derartige Informationen zu gelangen, ist heutzutage die Datenermittlung fast schon kinderleicht geworden. Wer hat nicht schon persönliche Daten in seinem Facebook-Account aktualisiert, Fotos hinzugefügt und die Umwelt am eigenen Leben, den Hobbys, dem Beruf oder den eigenen Gedanken teilhaben lassen? Und immer gehen wir davon aus, dass diese Daten lediglich anderen, befreundeten Facebook-Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, nicht aber Dritten außerhalb dieser Plattform. Die Weitergabe von Daten erachten wir als illegal und fühlen uns entsprechend sicher. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen eine Datenweitergabe unumgänglich und sogar notwendig ist. Zum Beispiel gehört in Tierarzt- und Tierheilpraktiker-Praxen die Datenweitergabe bei fast jedem Besuch des Tierbesitzers zum Alltag. Als Patientenbesitzer vertraut man darauf, dass alle Praxismitglieder, welche die Daten aufnehmen, sorgsam mit ihnen umgehen und sich an die gesetzlich vorgeschriebene Schweigepflicht halten.

Schweigepflicht

Zwischen Tierarzt/Tierheilpraktiker und Patientenbesitzer besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Nur wenn der Tierarzt/THP alle relevanten Informationen vom Patientenbesitzer über dessen erkranktes Tier mitgeteilt bekommt, kann eine erfolgreiche Behandlung vorgenommen werden. Der Patientenbesitzer muss diese Daten mitteilen und weiß, dass man dem Tierarzt/Tierheilpraktiker und seinem Team vertrauen kann, denn es gilt die „ärztliche“ Schweigepflicht als älteste Datenschutzregelung überhaupt.

Neben den Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen enthalten auch die jeweiligen Berufsordnungen häufig Regelungen hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit. Zentraler Punkt dieser Regelungen ist für gewöhnlich, dass Daten hinsichtlich des Tieres sowie des Tierhalters nur mit dessen Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Regelung im überwiegenden öffentlichen Interesse weitergegeben werden dürfen. Ein solches Interesse stellt z.B. der Seuchenschutz dar. Jedem Tierarzt/Tierheilpraktiker sollte bewusst sein, dass eine Verletzung der Schweigepflicht sowie des Datenschutzes schadensersatz- und berufsrechtliche Folgen für ihn und sein Personal haben kann.

Datenschutzlücken

Die Definition des Wortes „Daten“ ist recht umfassend. Es fallen hierunter nicht nur die Informationen über das zu behandelnde Tier, dessen Gesundheitszustand, seine Herkunft (Angaben über die Zuchtstätte), sondern auch die personenbezogenen Daten des Tierhalters selbst (Name, Anschrift, finanzielle und berufliche Verhältnisse etc.).
Der Tierarzt/Tierheilpraktiker und das Praxispersonal erhalten im normalen Praxisalltag nicht nur bei der Patientenaufnahme solche vertrauliche Daten, sondern auch während des gesamten Behandlungsverlaufs. Der Patientenbesitzer macht sich meist keine Gedanken darüber, wie die Praxismitglieder mit diesen Daten umgehen, weil die Einhaltung des Datenschutzes vorausgesetzt wird. Dass jedoch eine „Datenschutzlücke“ oft schon durch räumliche Gegebenheiten vorhanden ist, bleibt unbedacht.
Je nach Lage von Warte- und Behandlungszimmer besteht hier schon die Möglichkeit, dass wartende Patientenbesitzer die Gespräche zwischen Therapeut und Besitzer des gerade in Behandlung befindlichen Tieres mithören können. Ähnlich verhält es sich, wenn sich das Praxispersonal in der Nähe des Wartezimmers über einen bestimmten Fall (Tierbesitzer und Tier) unterhält, der in der Praxis behandelt wird. Hier reicht es schon, wenn sich nur darüber unterhalten wird, aus welcher Zucht das Tier stammt, um den Datenschutz zu verletzen. Eine weitere Datenlücke eröffnet sich, wenn Patientenbesitzer am Empfangstresen der Praxis warten müssen und dort Karteikarten oder Befunde anderer Patienten offen herumliegen. Ein Blick des Tierbesitzers auf oder über den Tresen genügt, um eine Datenschutzverletzung ausgelöst zu haben, denn die „ärztliche“ Schweigepflicht verbietet es, Patientendaten an andere Patienten ohne ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Patientenbesitzers weiterzugeben.
Diese, natürlich nicht absichtlich geschaffenen, Datenlücken müssen unbedingt durch Schulungen des Personals vermieden werden, denn nicht immer bleibt eine kleine Unachtsamkeit beim Thema Datenschutz ungeahndet.

THP 2 18 final Page47 Image1Was bringt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung  (DSGVO)?

Ab dem 25. Mai 2018 tritt die DSGVO in Kraft. Damit werden die Pflichten von Praxisinhabern massiv verschärft. Es ist nicht immer einfach, den Datenschutzrichtlinien in vollem Umfang zu entsprechen, doch als Tierarzt/ Tierheilpraktiker unterliegt man einer Sorgfaltspflicht, deren man sich Tag für Tag bewusst sein muss. Der Therapeut ist für die entsprechende räumliche Organisation seiner Praxis ebenso verantwortlich wie für die datenschutzrechtliche Schulung seines Personals, denn die Gesamtverantwortung liegt im Ernstfall immer beim Praxisinhaber. Mit Inkrafttreten der DSGVO muss die Einhaltung des Datenschutzes auf Anforderung der Behörde nun sogar nachgewiesen werden: Es müssen Unterlagen vorgelegt werden, die nachweisen, dass der Datenschutz vollumfänglich eingehalten wird. Möglich ist das nur, wenn jede einzelne Praxis ein Datenschutz-Managementsystem (am besten eingebunden in ein durchgeführtes Qualitätsmanagementsystem) anlegt, aus dem sich überprüfen lässt, dass getroffene Datenschutzmaßnahmen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Das setzt voraus, dass alle Datenschutzmaßnahmen, Überprüfungen, Aktualisierungen und Personalschulungen in Sachen Datenschutz dokumentiert werden. Überprüfen Sie kritisch, wo in Ihrer Praxis Datenschutzlücken vorhanden sein könnten, und versuchen Sie, diese zu schließen, bevor das Gesetz in Kraft tritt und Kontrollen durchgeführt werden, denn Verstöße gegen den Datenschutz und die Nachweis- und Rechenschaftspflicht können hohe Bußgeldstrafen nach sich ziehen.

DR. ISA FOLTINDR. ISA FOLTIN
TIERÄRZTIN
RADIOLOGIN
DIPL.-JOURNALISTIN

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