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News & Wissenswertes

zusammengestellt von THP Monika Heike Schmalstieg

KATEGORIEN VON TIEREN IM VERHÄLTNIS ZUM MENSCHEN

VEREINBARKEIT DER INDUSTRIELLEN TIERHALTUNG MIT DEM GRUNDGESETZ
Das Wichtigste ist, dass sich unsere Mitgeschöpfe im Zusammenleben mit uns wohlfühlen. Unter dem Begriff „Heimtiere bzw. kleine Heimtiere“ werden Kleintiere aller Art wie Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen etc. zusammengefasst. Manchmal werden auch verschiedene Vogelarten wie Papageien und Tauben sowie Fische dazugezählt, wenngleich Veterinärmediziner diese als separate Tiergruppen führen. Möchte man ein exotisches oder vom Aussterben bedrohtes Tier als „Heimtier“ führen, so müssen besondere Genehmigungen eingeholt werden, da diese nicht ohne Weiteres gehalten werden dürfen.
Als „Haustiere“ im Allgemeinen werden alle Tiere eingestuft, die wir als Gefährten in unseren Wohnungen, Häusern oder Gärten halten. Hierunter fallen z.B. Hunde und Katzen, aber auch Großtiere wie Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen. Ein Teil dieser Haustiere wird oft als „Nutztier“ bezeichnet, da der Mensch davon ausgeht, dass diese zum Nutzen der Menschen auf dieser Erde sind. Hierzu zählen v.a. Lebensmittel liefernde Tiere wie Rinder, Hühner, Fische, Schafe etc. Zu den Produkte liefernden Tieren gehören Alpakas und Schafe aufgrund ihrer Wolle.
Als „Wildtiere“ werden alle Tiere zusammengefasst, die in Wald, Flur, Steppe, Savanne etc. leben bzw. auch Seen, Flüsse und Lüfte bevölkern. Zu dieser Gruppe gehören auch Wildtiere, die der Lebensmittelgewinnung (Fleisch) dienen sowie Tiere, aus deren Erzeugnissen der Mensch Waren wie Wolle oder Leder herstellen kann.
Mit Recht steht die Nutztierhaltung stark in der Kritik, da kein Lebewesen es verdient hat, nur auf die Welt zu kommen, um für unseren Nutzen wieder zu sterben. Ebenso sind die Haltungsbedingungen leider immer noch oft sehr grausam und entsprechen nicht dem Tierschutzgesetz.
Dr. jur. Bert Herbrich hat die Vereinbarkeit der industriellen Tierhaltung mit dem Grundgesetz wissenschaftlich untersucht und kommt zu dem Schluss, dass die Massentierhaltung den im Gesetz verankerten Staatszielen Umweltschutz, Tierschutz (Art. 20 a GG) und Schutz der menschlichen Gesundheit widerspricht (Art. 2 Abs. 2 GG).
Quelle: Die Abschaffung der Massentierhaltung ist nicht nur ein Gebot der Menschlichkeit, sondern auch des Grundgesetzes (www.berlin.de)


IST DAS REITPFERD EIN LEBENSMITTEL LIEFERNDES TIER?

EIN BLICK IN DEN EQUIDENPASS
„Nein, mein Pferd wird nie geschlachtet“, sagen die meisten Menschen, wenn sie sich ein Pferd als Reittier anschaffen. Ein nettes Versprechen, aber wenn es irgendwann ums Geld geht, landet so manch geliebtes Tier dann doch beim Schlachter. Deshalb lassen viele Menschen den im Pass angekreuzten Vermerk „Lebensmittel lieferndes Tier“ nicht tilgen. Allerdings müssen Medikamente für Lebensmittel liefernde Tiere speziell zugelassen sein und sind mit einer Wartezeit verbunden. Als Wartezeit ist die Zeit deklariert, die gewartet werden muss, bis das Arzneimittel nicht mehr im Fleisch nachweisbar ist. Daher ist es empfehlenswert, beim Pferdekauf einen Blick in der Equidenpass zu werfen und sich am besten noch eine Erklärung unterzeichnen zu lassen.
Einen Vordruck hierzu finden Sie im VDT-Download-Bereich.


HAUSTIERHALTUNG IN MIETWOHNUNGEN

VORÜBERGEHENDE AUFNAHME EINES HUNDES ZUR PFLEGE ERLAUBT?
In vielen Mietverträgen ist ein Haustierhaltungsverbot fest verankert, das vom Mieter auch eingehalten werden muss. Aber wie verhält es sich, wenn man in einem derartigen Mietverhältnis nur vorübergehend ein Pflegetier betreuen möchte? Darf ich also z.B. die Pflege des Hundes oder der Katze meiner Eltern übernehmen, obwohl die Tierhaltung in meiner Mietwohnung nicht erlaubt ist?
Leider nein. Laut eines Urteils des Amtsgerichtes Hamburg (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05) darf man den Hund nicht bei sich zur Pflege aufnehmen, wenn der Vermieter der Hundehaltung widersprochen hat. Auch nicht, wenn die Pflege des Hundes bzw. Haustieres nur befristet ist. Mehr Infos finden Sie auf ->


NOVELLIERUNG DER TIERSCHUTZ-HUNDEVERORDNUNG

ÄNDERUNGEN UND VERBESSERUNGEN IM GESETZESTEXT

Für Hunde gelten nach wie vor folgende Regeln

  • Genug Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers
  • Mehrmals täglich ausreichend langer Umgang mit einer Begleitperson
  • Grundsätzlich regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen

Jetzt sagen sicher viele Tierfreunde, dass das ja wohl eine Selbstverständlichkeit ist, doch leider ist das Tier im Gesetz immer noch nicht mit dem gleichen Stellenwert verankert wie ein Mensch, was sehr traurig ist.

Durch die Novellierung der aktuellen Tierschutz-Hundeverordnung vom 1. Januar 2023 gibt es nun aber einige Verbesserungen

  • Es wurde die zusätzliche Möglichkeit erlaubt, eine spezielle „Laufleinenvorrichtung“ zu nutzen
  • Jede Form der Anbindehaltung ist jetzt verboten (Ausnahme: Arbeitshunde während ihrer Tätigkeiten, dies aber nur in Begleitung einer Bezugsperson)
  • Stachelhalsbänder oder ähnliche schmerzhafte Mittel zur Ausbildung sind verboten worden, dies gilt auch in der Erziehung und beim Training

Ebenso wurden Vorgaben für die Zucht reglementiert, z.B.

  • das Bereitstellen einer großzügigen Wurfkiste ca. 3 Tage vor dem Werfen für die tragenden Hündinnen und ihre Welpen
  • muss eine Mindestumgebungstemperatur von 18 Grad herrschen
  • die Regel, dass die Welpen erst ab der 9.Woche von der Hündin getrennt werden dürfen

Auch für den erwerbsmäßigen Züchter gab es Änderungen im Gesetz

  • Ab 5 Zuchthündinnen muss für deren Welpen eine Betreuungsperson sichergestellt sein
  • Maximal 3 Zuchthündinnen und deren Würfe dürfen gleichzeitig betreut werden
  • Gewerbsmäßige Züchter unterliegen § 11 Tierschutzgesetz

Eine Art Gassi-Regelung, die besagt, dass jeder Hund 1 – 2 Stunden Freilauf haben muss, wurde leider nicht festgelegt. Begründet wurde dies damit, dass diese Regelung bei alten und kranken Tieren gegen den Tierschutz verstoßen würde.
Ebenso wurde durch die neue Hundeverordnung die Haltung von Hunden in Räumen reglementiert. Es wurden Hinweise auf die Räumlichkeiten festgelegt, z.B. Art, Größe und Ausgestaltung der Räume. Untersagt ist das Aufstellen von Hundeboxen in den Räumen, um diese als „Mini-Zwinger“ zu nutzen.
Bereits im Jahr 2022 wurde der Tierschutz als Staatsziel deklariert und im Grundgesetz verankert. Einen Überblick zur Hundehaltung und zum Tierschutzgesetz finden Sie auf der Website Ihres zuständigen Veterinäramtes.

Fotos: © evahir – Adobe, mmmg – Adobe, MQ-Illustrations – Adobe, SimpLine – Adobe, D. Zett – Adobe