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News + Wissenswertes

zusammengestellt von THP Monika Heike Schmalstieg

HÄNDEWASCHEN IST DAS A UND O

Tierheilpraktiker und Tiertherapeuten müssen sich oft die Hände waschen und sollten für Mitarbeiter und Praktikanten einen Hautschutzplan zur Verfügung stellen. Welche Gefährdungen für die Beschäftigten am Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Wird eine Hautgefährdung festgestellt, muss auch ein Hautschutzplan erstellt werden. Einige der Hautschutzpläne können Sie auf www.bgw-online.de abrufen.

ZENTRALES HUNDEREGISTER

Gemäß § 16 des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) ist die Einrichtung eines Zentralen Registers gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 1. Juli 2013 hat jeder Hundehalter vor der Vollendung des 7. Lebensmonats des Hundes Halterdaten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register zu melden. Ist der Hund bei Beginn der Hundehaltung älter als 6 Monate, so sind die Angaben innerhalb 4 Wochen zu entrichten. Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet ist, müssen ihren Hund trotzdem im Zentralen Register registrieren lassen. Die GovConnect GmbH wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Hundehalter können die Registrierung online, postalisch oder telefonisch vornehmen. Die Nichtmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 NHundG dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. Weiterführende Informationen können auf www.hunderegister-nds.de nachgelesen werden.

 

DIE E-RECHNUNG KOMMT


Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen mit maschinenlesbaren Datensätzen zu akzeptieren bzw. empfangen zu können. Rechnungen an Geschäftskunden (B2B-Bereich) sind darüber hinaus ausschließlich in elektronischer Form auszustellen. Mit dieser Maßnahme soll der Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden. Die E-Rechnung ist also unumgänglich! Auch bei Kleinunternehmern, die von der Umsatzsteuer befreit sind, greift die Regel, da diese damit sofort steuerpflichtig werden, sobald sich ihr Umsatz erhöht. Rechnungen mit maschinenlesbaren Datensätzen müssen entsprechend akzeptiert bzw. empfangen werden können. Weiteres dazu im VDT-Mitgliederbereich.

KASTRATION IM RAHMEN DES TIERSCHUTZGESETZES


Das Tierschutzgesetz in Deutschland regelt den Umgang mit Tieren und schützt sie vor unnötigem Leid. In Bezug auf Kastration und Amputation, insbesondere bei Hunden, gibt es Vorschriften, die sicherstellen, dass Eingriffe nur dann durchgeführt werden, wenn sie gerechtfertigt und im Interesse des Tieres sind.

KASTRATION VON HUNDEN


Nach § 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Organe oder Gewebe zu entfernen. Eingeschlossen ist auch die Kastration. Allerdings gibt es Ausnahmen, die solche Eingriffe erlauben:

1. Wenn die Kastration medizinisch notwendig ist, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden oder zu behandeln.
2. Zur Vermeidung unkontrollierter Fortpflanzung und der damit verbundenen Problematik von Streunern und überfüllten Tierheimen.
3. In einigen Fällen kann die Kastration aus Verhaltensgründen empfohlen werden, wenn das Tier durch hormonell bedingtes Verhalten erhebliche Probleme verursacht.

AMPUTATION VON GLIEDMASSEN


Auch Amputationen sind nach dem Tierschutzgesetz nur erlaubt, wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Beispiele hierfür sind:

1. Wenn eine Gliedmaße so stark verletzt ist, dass eine Heilung unmöglich oder mit extremen Leiden verbunden wäre.
2. Bei schweren Erkrankungen wie Krebs, der sich auf eine Gliedmaße beschränkt und durch die Amputation gestoppt werden kann.

In der Praxis werden Kastrationen und Amputationen durchgeführt, um das Wohlbefinden und die Gesundheit des Tieres zu gewährleisten. Ein verantwortungsbewusster Tierarzt wird solche Eingriffe nur dann vornehmen, wenn sie im Interesse des Tieres stehen und alle Alternativen nicht zielführend oder sinnvoll sind/waren.