News + Wissenswertes
Nachruf
Joachim Prasse
Viel zu früh verstarb Herr Prasse am 02. Juli 2012.
Wir vermissen Ihn sehr in unseren Reihen, auf den Kongressen und Veranstaltungen. Zwei Jahrzehnte lang oblag Herrn Prasse die Betreuung der Human- und Tierarzneimittel der Firma Biokanol Pharma. In homöopathischen Fragen für Tiere war Herr Prasse der wichtigste Ansprechpartner. Er hat sich insbesondere der Forschung und Lehre gewidmet, wie z.B. einer zweijährigen Studie über den Einsatz von homöopathischen Mitteln bei Eierstockzysten in der Milchviehhaltung. Dokumentiert wurde die Studie in der landwirtschaftlichen Meisterarbeit von Herrn Martin Lübber, der die Behandlung in seinem Bestand von 125 Milchkühen durchführte. Die Meisterarbeit wurde hervorragend bewertet und mit dem Meistertitel belohnt. Wir verlieren mit Herrn Prasse einen wertvollen, lebenslustigen Menschen, der in Fachkreisen sehr beliebt war und dessen Rat allseits hochgeschätzt wurde. Wir werden ihm stets ein dankbares und herzliches Gedenken bewahren.
Unser Mitgefühl gilt auch seiner Familie, die ihren Mann und Vater allzu früh verlieren musste.
Mit stillem Gruß
Monika Heike Schmalstieg
Praxis-Führung
Geringfügig Beschäftige, so genannte, Minijobber dürfen seit Januar 2013 mehr verdienen.
Seit dem 1. Januar 2013 darf maximal 450 € verdient werden. Bislang waren es 400 €, aufgrund der allgemeinen Lohnentwicklung dürfen es nun 450 € monatlich sein. Versicherungspflichtig nach der Gleitzonenregelung sind demnach Beschäftige, wenn ihr Gehalt mehr als 450 € beträgt und 850 € nicht überschreitet. Diese Beschäftigen sind versicherungspflichtig in allen Bereichen der Sozialversicherungspflicht. Die Arbeitnehmer zahlen in dem Bereich einen geringeren Anteil im Vergleich zum Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar mit 401,01 € beschäftigt waren, bleiben nach Auskunft der Minijob-Zentrale nach der bisherigen Gleitzonenregelung versicherungspflichtig, wenn sich die Verdienstspanne weiter bis 850 € bewegt. Bis zum 31. Dezember 2014 gilt diese Bestandsschutzregelung, danach ist eine Anpassung erforderlich. Arbeitnehmer können sich von der Versicherungspflicht in der Krankenpflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen.
Für Fragen rund um die Neuregelung hat die Minijob-Zentrale eine kostenlose Hotline geschaltet, die unter der Telefonnummer 0800-6464562 erreichbar ist.
Information zum Minijob aus: Minijob Zentrale, www.Minijob-Zentrale.de
Pferdehaltung im Winter
Frostige Nächte, zugefrorene Seen und schneebedeckte Wiesen
Schon vor dem Eis und Schnee ist es unangenehm nass und kalt. Dürfen Pferde bei diesem Wetter eigentlich noch draußen bleiben? Vor allem Passanten wie auch Pferdehalter sind oft verunsichert und fragen sich, was die Tiere aushalten. Über Bedingungen zur Pferdehaltung im Winter informierte der Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Region Hannover. Grundsätzlich: Pferde vertragen Kälte besser als Hitze. Daher können die Vierbeiner auch im Winter auf der Weide gehalten werden, wenn sie die Möglichkeit hatten, sich an die kühle Witterung zu gewöhnen. Damit Pferde die kalte Jahreszeit gut überstehen, müssen die Halter zusätzlich einige Voraussetzungen schaffen und Versorgungsregeln einhalten. Eine der wichtigsten Bedingungen: Alle Pferde benötigen eine Rückzugsmöglichkeit gegen Regen und Wind.
Baumgruppen oder Büsche reichen als Witterungsschutz nicht aus, deshalb sollte ein künstlicher Unterstand auf der Weide vorhanden sein. Der Unterstand muss aus einem Dach und Wänden bestehen, die mindestens an zwei Seiten geschlossen sind. Seine Größe hängt von der Anzahl der Pferde ab, die darin Schutz finden sollen. Als Regel gilt: Die Grundfläche des Unterstandes muss pro Pferd mindestens drei Mal so groß sein, wie die Widerristhöhe im Quadrat (3 x Wh²), die Decke mindestens anderthalb Mal so hoch wie die Widerristhöhe des größten Pferdes (1,5 x Wh²).
Der Boden des Witterungsschutzes muss trocken und sauber gehalten werden. Das beinhaltet, dass die Halter Exkremente und nasse Einstreu regelmäßig entfernen oder nachstreuen müssen. Extrem wichtig: Auf den Hauptverkehrswegen auf der Weide – also vor dem Unterstand, an den Futter- und Tränkeplätzen sowie auf den Wegen dazwischen – darf sich kein tiefgründiger Matsch bilden. Dabei spielen die Lage der Weide und die Art des Untergrundes eine besondere Rolle. Weiden mit hohem Grundwasserstand sind deshalb häufig nicht für die winterliche Pferdehaltung geeignet. Mindestens ein Mal pro Tag sollten Halter bei ihren Pferden auf der Weide nach dem Rechten sehen – bei Dauerfrost auch häufiger. Unabhängig davon müssen Pferde ständig Wasser in ausreichender Qualität und Menge zu sich nehmen können. Nur bei starkem Frost und eingefrorenen Tränken kann der Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen akzeptieren, dass die Tiere zwei Mal täglich bis zur Sättigung getränkt werden – ein rund 600 kg schweres Pferd kann bei starker Beanspruchung schon mal bis zu 60 Liter am Tag benötigen. Da die Tiere zusätzlich bei der Kälte die Energie zur Regulierung der Körpertemperatur verbrauchen, muss bei Minusgraden auch die Futterration erhöht werden. Das karge zu der Zeit wachsende Gras enthält kaum noch Nährstoffe und ist deshalb als Futtergrundlage nicht ausreichend. Auch die Einzäunung einer Weide kann die Gesundheit der Pferde gefährden. Um das Verletzungsrisiko der Pferde zu minimieren, dürfen Glattdraht, Stacheldraht oder Knotengitterzäune nur mit einem weiteren, gut sichtbaren Innenzaun aufgestellt werden. Elektrozäune sind nur optimal, wenn sie deutlich mit breiten Bändern sichtbar sind und täglich kontrolliert werden. Für weitere Informationen steht der Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen Ihrer Region zur Verfügung.
Information Pferdehaltung aus: Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, www.bmelv.de
Sittiche brauchen keine Fußringe mehr
Kennzeichnung von Sittichen:
Seit dem 17. Oktober 2012 ist die Psittakoseverordnung durch eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt offiziell aufgehoben.
Eine Kennzeichnung mit einem amtlichen Fußring nach der bisherigen Psittakoseverordnung ist nun nicht mehr notwendig. Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) empfiehlt Züchtern und Händlern jedoch, bis auf Weiteres die Buchführung und Kennzeichnung der Sittiche im bisherigen Umfang freiwillig fortzusetzen.
Denn für welche Vögel Buchführungs- und Kennzeichnungspflicht gemäß der Geflügelpestverordnung besteht, ist im Moment noch nicht bekannt. Die Ausnahmeregelung für Händler, die Psittakosebuchführung betrieben haben, wurde aus der Geflügelpestverordnung gestrichen, wodurch sich unklare Formulierungen in der Geflügelpestverordnung ergeben haben.
Information zur Psittakoseverordnung aus: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt